Norm
EO §402 ARechtssatz
Wird ein Sicherungsantrag gestellt, der in einem anderen inhaltlich bereits enthalten ist, ist dieser Sicherungsantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen; erläßt aber das (Rekurs-)Gericht demnach das Verbot, ist der Gegner der gefährdeten Partei hierdurch allein nicht beschwert, weil seine Rechtsstellung durch dieses Verbot nicht mehr beeinträchtigt werden kann, als dies durch das rechtskräftige umfassende Verbot bereits geschehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0005684Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0040OB00356_8500000_001