RS OGH 1985/9/11 3Ob78/85

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Veröffentlicht am 11.09.1985
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Norm

AußStrG §270
EO §352

Rechtssatz

Der erkennende Senat hält sowohl eine direkte Versteigerung durch das Exekutionsgericht als auch die Durchführung der Versteigerung durch den vomExekutionsgericht - unter sinngemäßer Heranziehung des § 270 AußStrG - beauftragten zuständigen Bürgermeister für zulässig. Erklärt sich die Gemeinde außerstande die Feilbietung durchzuführen hat das Exekutionsgericht im Interesse einer Verfahrensbeendigung die direkte Versteigerung der zu teilenden beweglichen Sachen durchzuführen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 78/85
    Entscheidungstext OGH 11.09.1985 3 Ob 78/85
    EvBl 1985/163 S 728 = SZ 58/139 = JBl 1986,646

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0004335

Dokumentnummer

JJR_19850911_OGH0002_0030OB00078_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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