Norm
AußStrG §270Rechtssatz
Der erkennende Senat hält sowohl eine direkte Versteigerung durch das Exekutionsgericht als auch die Durchführung der Versteigerung durch den vomExekutionsgericht - unter sinngemäßer Heranziehung des § 270 AußStrG - beauftragten zuständigen Bürgermeister für zulässig. Erklärt sich die Gemeinde außerstande die Feilbietung durchzuführen hat das Exekutionsgericht im Interesse einer Verfahrensbeendigung die direkte Versteigerung der zu teilenden beweglichen Sachen durchzuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0004335Dokumentnummer
JJR_19850911_OGH0002_0030OB00078_8500000_002