Norm
AußStrG §270Rechtssatz
Ob das Exektuionsgericht die exekutive Zivilteilung beweglicher Sachen zur Gänze selbst vornimmt oder die Durchführung der Versteigerung dem Bürgermeister aufträgt, ist in jedem einzelnen Fall im Interesse eines möglichst ökonomischen Verkaufsverfahren und - ergenisses zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0004337Dokumentnummer
JJR_19850911_OGH0002_0030OB00078_8500000_003