Norm
GmbHG §76 Abs2Rechtssatz
Der Notariatsakt ist nur für das Verfügungsgeschäft, nicht für das Verpflichtungsgeschäft vorgeschrieben. Neben den im Notariatsakt enthaltenen Vereinbarungen sind auch die nicht in Form des Notariatsaktes getroffenen Vereinbarungen im Rahmen des Verpflichtungsgeschäftes gültig und wirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060263Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016