RS OGH 1985/9/11 3Ob78/85

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Veröffentlicht am 11.09.1985
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Norm

ABGB §843 B
AußStrG §272
EO §352

Rechtssatz

Während die gerichtliche Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zwecke der Auseinandersetzung durch § 352 EO unter Verweisung auf die §§ 373 bis 280 AußStrG ausdrücklich geregelt ist, findet sich in der Exekutionsordnung keine ausdrückliche Regelung der exekutiven Zivilteilung beweglicher Sachen. Dabei handelt es sich um eine planwidrige, also nicht gewollte Lücke. Dies führt zur Anwendung des die exekutive Versteigerung einer Liegenschaft zum Zwecke der Auseinandersetzung regelnden § 352 EO auf die ähnliche exekutive Zivilteilung beweglicher Sachen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 78/85
    Entscheidungstext OGH 11.09.1985 3 Ob 78/85
    EvBl 1985/163 S 728 = JBl 1986,646 = SZ 58/139

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0004340

Dokumentnummer

JJR_19850911_OGH0002_0030OB00078_8500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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