RS OGH 1985/9/11 3Ob566/85 (3Ob567/85), 8Ob597/87, 5Ob556/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1985
beobachten
merken

Norm

ABGB §1418

Rechtssatz

Sonderbedarf kann im Einzelfall rückwirkend geltend gemacht werden. Wenn etwa die Mutter eine Arztrechnung einstweilen aus ihren eigenen Mitteln oder zumindest teilweise auch vielleicht aus den vom Vater schon im voraus geleisteten laufenden Unterhaltsbeträgen bestreitet und dann unverzüglich den Antrag auf Zuerkennung eines Sonderunterhaltes stellt, erschiene es höchst unbillig, ihr entgegenzuhalten, sie mache für eine rückwirkende Zeit Unterhalt geltend.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 566/85
    Entscheidungstext OGH 11.09.1985 3 Ob 566/85
    Veröff: JBl 1986,312
  • 8 Ob 597/87
    Entscheidungstext OGH 08.07.1987 8 Ob 597/87
    Auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob Sonderbedarf für die Vergangenheit geltend gemacht werden kann, betrifft den Grund des Anspruchs. (T1)
  • 5 Ob 556/93
    Entscheidungstext OGH 23.11.1993 5 Ob 556/93
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Mittel zur Deckung des Sonderbedarfs (Verfahrenskosten im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung) kann der Unterhaltsberechtigte vom Unterhaltspflichtigen auch dann verlangen, wenn er sie selbst vorgestreckt hat, der Grund für den Anspruch also bereits in der Vergangenheit liegt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0033365

Dokumentnummer

JJR_19850911_OGH0002_0030OB00566_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten