Norm
ABGB §1418Rechtssatz
Sonderbedarf kann im Einzelfall rückwirkend geltend gemacht werden. Wenn etwa die Mutter eine Arztrechnung einstweilen aus ihren eigenen Mitteln oder zumindest teilweise auch vielleicht aus den vom Vater schon im voraus geleisteten laufenden Unterhaltsbeträgen bestreitet und dann unverzüglich den Antrag auf Zuerkennung eines Sonderunterhaltes stellt, erschiene es höchst unbillig, ihr entgegenzuhalten, sie mache für eine rückwirkende Zeit Unterhalt geltend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0033365Dokumentnummer
JJR_19850911_OGH0002_0030OB00566_8500000_001