RS OGH 1985/9/11 3Ob544/85 (3Ob545/85), 6Ob100/97t, 9Ob42/98m, 10Ob40/99a, 6Ob18/00s, 13Os29/00, 7Ob

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Veröffentlicht am 11.09.1985
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Norm

GmbHG §76 Abs2

Rechtssatz

Die Übertragung von Geschäftsanteilen einer GmbH erfordert einerseits ein gültiges Rechtsgeschäft als Rechtsgrund und andererseits gemäß § 76 Abs 2 GmbHG einen Notariatsakt als sachenrechtlichen Übertragungsakt (Reich - Rohrwig, Das österreichische GmbH - Recht 626).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 544/85
    Entscheidungstext OGH 11.09.1985 3 Ob 544/85
    Veröff: NZ 1986,212
  • 6 Ob 100/97t
    Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 100/97t
  • 9 Ob 42/98m
    Entscheidungstext OGH 11.02.1998 9 Ob 42/98m
    Vgl auch; Beisatz: Eine Vereinbarung ist mangels der Einhaltung der Formvorschrift des § 76 Abs 2 GesmbHG so weit unwirksam ist, als damit eine Abtretung der Geschäftsanteile an den Beklagten erfolgen sollte. (T1)
  • 10 Ob 40/99a
    Entscheidungstext OGH 07.09.1999 10 Ob 40/99a
  • 6 Ob 18/00s
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 18/00s
    Auch; Beisatz: Dabei ist der Notariatsakt nur für das Verfügungsgeschäft, nicht aber für das Verpflichtungsgeschäft erforderlich. Ein Urteil und sogar ein gerichtlicher Vergleich ersetzen jedoch einen sonst nach § 76 Abs 2 GmbHG erforderlichen Notariatsakt. (T2)
  • 13 Os 29/00
    Entscheidungstext OGH 23.08.2000 13 Os 29/00
    Auch; Beisatz: Der Geschäftsanteil einer GmbH ist bereits mit dem Abschluss des Verfügungsgeschäftes abgetreten. Hiefür genügt es, wenn der abtretende Gesellschafter von der Annahme seines Anbotes durch Notariatsakt verständigt wird. Einer Eintragung in das Firmenbuch bedarf es hiezu nicht. (T3)
  • 7 Ob 208/00i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2000 7 Ob 208/00i
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Eine (weitere) Vereinbarung über die Geschäftsführung und die mit dem laufenden Betrieb verbundenen Aufwendungen für die Zeit bis zur endgültigen Entscheidung über die Veräußerung ist nicht formpflichtig und daher wirksam. (T4)
  • 8 Ob 259/02z
    Entscheidungstext OGH 28.08.2003 8 Ob 259/02z
    Auch; Beisatz teilweise abweichend zu T2: Von der Formpflicht sind sowohl Verpflichtungsgeschäft als auch Verfügungsgeschäft erfasst. (T5)
    Beisatz: Ausnahme von der Notariatspflicht für die Treuhandbindung, wenn der Geschäftsanteil von vorneherein für den Treugeber erworben wird. (T6)
  • 7 Ob 287/03m
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 7 Ob 287/03m
    Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T6
  • 7 Ob 110/04h
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 7 Ob 110/04h
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T5
  • 6 Ob 121/05w
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 121/05w
    Vgl; Beisatz: Formfreie Einigungen über die Abtretung eines Geschäftsanteils sind unwirksam. (T7)
  • 7 Ob 203/06p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 7 Ob 203/06p
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Das die Verpflichtung des Treuhänders zur (Rück-)übereignung beziehungsweise (Rück-)Zession keiner Notariatsaktform bedarf, ändert nichts daran, dass das Verfügungsgeschäft (also die (Rück-)übertragung der Geschäftsanteile) eines Notariatsaktes oder eines diesen ersetzenden Urteiles bedarf. Für die Erfüllung der Übertragungsverpflichtung ist also auch im Treuhandverhältnis die Errichtung eines Notariatsaktes erforderlich. (T8)
  • 6 Ob 1/10f
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 6 Ob 1/10f
    Vgl auch; Beis wie T8; Bem: Hier: Die Frage, ob der Formmangel des Verfügungsgeschäfts heilbar ist, wird ausdrücklich offen gelassen. (T9)
  • 1 Ob 14/14m
    Entscheidungstext OGH 06.03.2014 1 Ob 14/14m
    Auch; Veröff: SZ 2014/22
  • 2 Ob 67/14p
    Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 67/14p
    Auch; Beis wie T2;
    Beisatz: Hier: (Rück-)Abtretung eines treuhändig gehaltenen Geschäftsanteils. (T10)
  • 6 Ob 63/20p
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 6 Ob 63/20p
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Vergleich oder das Urteil die Übertragung des Geschäftsanteils zum Gegenstand hat. Hier: Urteil in einem Anfechtungsprozess nach § 41 GmbHG, das die Übertragung des Geschäftsanteils nicht anordnet. (T11)
  • 8 Ob 18/21m
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 8 Ob 18/21m
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060201

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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