Norm
StPO §467 Abs2Rechtssatz
Der Vorschrift des § 467 Abs 2 (§ 489 Abs 1) StPO ist schon dann entsprochen, wenn aus dem Sinn der Erklärung des Berufungswerbers zu erkennen ist, in welcher Richtung er das Urteil anfechten will; einer näheren Konkretisierung des Anfechtungsgegenstands durch den Berufungswerber bedarf es dabei - außer bei Nichtigkeitsgründen - nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0101920Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018