Norm
VersVG §16Rechtssatz
Objektiv unrichtige Beantwortung eindeutiger Fragen über Individualtatsachen begründet in der Regel selbst dann zumindest Fahrlässigkeit, wenn dem Versicherungsvertreter alles klargelegt wurde und dieser erklärte, dass irgendwelche Umstände nicht angezeigt werden müssten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0080764Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011