RS OGH 1985/9/12 7Ob11/85, 7Ob69/00y, 7Ob164/11k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1985
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Norm

VersVG §16
VersVG §17

Rechtssatz

Objektiv unrichtige Beantwortung eindeutiger Fragen über Individualtatsachen begründet in der Regel selbst dann zumindest Fahrlässigkeit, wenn dem Versicherungsvertreter alles klargelegt wurde und dieser erklärte, dass irgendwelche Umstände nicht angezeigt werden müssten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0080764

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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