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19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des S, geboren 1981, vertreten durch Mag. Daniela Karollus-Bruner, Rechtsanwältin in 4020 Linz, Europaplatz 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 13. November 1998, Zl. St 116/98, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 13. November 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen polnischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 7 sowie § 37 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. (Die im Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ergangene Feststellung gemäß § 75 Abs. 1 FrG, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer in Polen gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.)
Der Beschwerdeführer halte sich - ebenso wie seine Mutter und seine Geschwister - seit 1990 in Österreich auf und verfüge seit dem 12. Dezember 1995 über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung. Er habe in den letzten Jahren zahlreiche strafbare Handlungen begangen und sei vom Landesgericht Steyr am 6. Mai 1998 rechtskräftig wegen der §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 letzter Fall, 15, 125, 126 Abs. 1 Z 5 und 7, 136 Abs. 1, 229 Abs. 1, 146, 89 StGB und § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 13 Monate bedingt auf drei Jahre, verurteilt worden. Über den Beschwerdeführer bestünden zwei Vormerkungen nach dem Pyrotechnikgesetz und eine Bestrafung wegen § 11 Abs. 1 WaffG. Er sei darüber hinaus nicht in der Lage, die Mittel für seinen Unterhalt nachzuweisen.
Nach der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 3. Juni 1998 habe der Beschwerdeführer in seiner Berufungsschrift vom 12. Juni 1998 sein Bedauern über sein bisheriges Verhalten zum Ausdruck gebracht und seinen Willen zur Schadensgutmachung bekräftigt. Es wäre ihm - nicht zuletzt auf Grund der letzten Monate in Haft - klar geworden, dass er in Hinkunft verantwortungsvoller und überlegter handeln müsste. Er hätte zu bedenken gegeben, dass er erst 17 Jahre alt sei und immer bei seiner Mutter gelebt habe. Er wäre im Alter von sieben Jahren mit seinen Eltern als Flüchtling nach Österreich gekommen. Der Berufungsschrift sei eine positiv zu bewertende Stellungnahme der Bewährungshilfe Linz gleichen Datums angeschlossen.
Noch während des Berufungsverfahrens und trotz einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde am 22. Juli 1998, in der er u.a. in Aussicht gestellt hätte, nunmehr ein ordentliches Leben zu führen, habe er sich aber neuerlich eine Vielzahl an Eigentumsdelikten (Diebstahl, schwerer Diebstahl, Bandendiebstahl und Einbruchsdiebstahl) zu Schulden kommen lassen. Er sei dieser Taten auch geständig. Mit Schreiben vom 21. Oktober 1998 zur Stellungnahme aufgefordert, habe er - wie schon so oft - ausgeführt, dass ihm seine strafbaren Handlungen Leid täten und er bemüht sei, den Schaden wieder gut zu machen. Er habe - auch nach der persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 22. Juli 1998 - persönliche und familiäre Konflikte gehabt, weshalb er sich zu den neuerlichen Straftaten habe verleiten lassen. Er habe diesbezüglich auf Schwierigkeiten mit seinem Stiefvater verwiesen. Nunmehr strebe er an, in eine "betreute Wohngemeinschaft" aufgenommen zu werden.
In Anbetracht der gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers und seiner Mittellosigkeit sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 und Z 7 FrG erfüllt. Zwar werde durch das Aufenthaltsverbot in gravierender Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers (der sich in Österreich bereits seit ca. acht Jahren bei seiner Mutter und seinen Geschwistern aufhalte) eingegriffen. Er habe sich aber weder im sozialen noch im beruflichen Leben integrieren können. Die fehlende Integration im sozialen Bereich werde durch die Vielzahl der begangenen Delikte belegt. Erschwerend sei, dass er sich trotz der (erst kurze Zeit zurückliegenden) gerichtlichen Verurteilung, trotz einer eingeleiteten fremdenpolizeilichen Maßnahme und trotz dem bei der belangten Behörde deponierten Versprechen, keine strafbaren Handlungen mehr zu begehen und den angerichteten Schaden wieder gut zu machen, neuerlich in einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Fällen qualifiziert strafbar gemacht habe. Daher sei nicht nur die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Da im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots von größerem Gewicht seien, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation, sei das Aufenthaltsverbot auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig. Daran könne auch der Hinweis auf die den Beschwerdeführer in Polen treffende (wirtschaftlich und familiär belastende) Situation nichts ändern, zumal im vorliegenden Verfahren nicht darüber abgesprochen werde, in welches Land er auszureisen habe bzw. allenfalls abgeschoben werden könne.
Der (neuerlichen) Entschuldigung des Beschwerdeführers könne kein Glauben mehr geschenkt werden. Das Aufenthaltsverbot sei auf unbefristete Dauer zu verhängen, weil in Anbetracht der Vielzahl der strafbaren Handlungen und der Tatsache, dass weder eine gerichtliche Verurteilung noch eine (erstinstanzlich bereits) eingeleitete fremdenpolizeiliche Maßnahme bzw. eine Ermahnung bei der belangten Behörde ausgereicht hätten, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, nicht absehbar sei, wann die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, beim Beschwerdeführer weggefallen sein würden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Juni 1999, B 2373/98, nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 und 7 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittene rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers und dessen Mittellosigkeit begegnet diese Beurteilung keinen Bedenken.
1.2. Allein angesichts der wiederholt begangenen, gegen fremdes Vermögen gerichteten Straftaten, durch die insbesondere das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität gravierend beeinträchtigt wurde, hegt der Verwaltungsgerichtshof auch keine Bedenken gegen die behördliche Beurteilung, dass im Beschwerdefall die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei.
2.1. Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde hätte gemäß § 37 Abs. 2 FrG zum Ergebnis gelangen müssen, dass das Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden dürfe, weil dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Sie streicht hervor, dass der - nach wie vor minderjährige -Beschwerdeführer im Jahr 1990, somit im achten Lebensjahr, nach Österreich gekommen sei und sich seit ca. acht Jahren in Österreich bei seiner Mutter und seinen Geschwistern aufhalte. Auch könne ihm die Integration im sozialen Bereich nicht unter Hinweis auf die Vielzahl der von ihm begangenen Delikte völlig abgesprochen werden, weil sonst einem Fremden im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG "die Berufung auf § 37 Abs. 2 FrG regelmäßig abgeschnitten" wäre.
2.2. Bei der Interessenabwägung nach § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Dauer des inländischen Aufenthalts sowie die Haushaltsgemeinschaft mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinen Geschwistern zugute gehalten. Das Verhältnis zu seinem Stiefvater ist jedoch getrübt. Der Vater des Beschwerdeführers, zu dem dieser keinen Kontakt hat, lebt in Polen, ebenso seine Großeltern. Die belangte Behörde ist hier zutreffend von einem durch das Aufenthaltsverbot bewirkten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG ausgegangen, sie hat jedoch - unter gebührender Bedachtnahme auf diese Interessenlage - auch den Standpunkt vertreten, dass das Aufenthaltsverbot im Licht des § 37 Abs. 1 FrG (als Maßnahme zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, nämlich zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei.
Dieser Auffassung ist beizupflichten. Der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Steyr vom 6. Mai 1998 liegt (nach dem im Verwaltungsakt Blatt 131 ff. befindlichen Strafurteil) zu Grunde, dass er im Zeitraum von Mitte Juli 1997 bis 2. Februar 1998 in über 29 Angriffen näher genannten Personen fremde bewegliche Sachen, teils durch Einbruch mit dem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Wert S 25.000,-- überstiegen hat und der Beschwerdeführer die Einbruchsdiebstähle in der Absicht begangen hat, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Der Beschwerdeführer hat weiters in der Zeit von Anfang Oktober 1997 bis 5. Jänner 1998 - teilweise als Beteiligter im Sinn des § 12 StGB - in 16 Angriffen fremde teils der öffentlichen Sicherheit dienende Sachen zerstört, beschädigt und verunstaltet, wobei er durch diese Taten einen S 25.000,-- übersteigenden Schaden verursacht hat. Ferner hat der Beschwerdeführer am 28. Juli 1997 und 26. Dezember 1997 Fahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet sind, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen. Er hat in der Nacht zum 18. August 1997 Urkunden unterdrückt, indem er die Geldbörse des Wolfgang S. mit Ausweispapieren für sich behielt. Er hat am 29. August 1997 einen Kellner durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit mit Bereicherungsvorsatz zur Ausfolgung von Speisen und Getränken verleitet, wodurch ein Schaden von S 245,-- entstanden ist. Er hat am 26. Dezember 1997 Suchtgift erworben und besessen, indem er mit Daniela R. einen Cannabisharz beinhaltenden Joint rauchte. Schließlich führte er am 27. Dezember 1997 unter besonders gefährlichen Verhältnissen, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbei, indem er von einer Anhöhe aus Steine in Richtung unten vorbeigehender Passanten geworfen hat, wobei ein Stein in unmittelbarer Nähe einer unbekannten Frau eingeschlagen ist. Hierauf wurde am 3. Juni 1998 gegen den Beschwerdeführer das erstinstanzliche, auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbot erlassen. Trotz seiner im Zuge des Berufungsverfahrens vorgenommenen Beteuerung, keine strafbaren Handlungen mehr zu begehen, und in Widerlegung der optimistischen Annahmen der Bewährungshilfe in dem der Berufung angeschlossenen Schreiben vom 12. Juni 1998, ließ sich der Beschwerdeführer weitere strafbare Handlungen (Diebstahl, schwerer Diebstahl bzw. Bandendiebstahl und Einbruchsdiebstahl) zu Schulden kommen, die er nicht bestreitet. Er hat durch seine wiederholt verübten Vermögensstraftaten, insbesondere die Einbruchsdiebstähle, wobei er überdies gewerbsmäßig, d.h. in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, vorgegangen ist, deutlich zu erkennen gegeben, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, die Rechte anderer und die österreichischen strafrechtlichen Vorschriften zu respektieren.
Im Licht dieser Erwägungen erweist sich das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Zwar ist die Beschwerde insofern im Recht, als sie sich gegen die Auffassung der belangten Behörde wendet, dem Beschwerdeführer sei die Integration im sozialen Bereich völlig abzusprechen. Sein Gesamtfehlverhalten führt aber zu einer ganz erheblichen Minderung seiner - nicht nur von der Dauer seines Aufenthaltes, sondern auch von seinem Verhalten in Österreich abhängigen - Integration in ihrer sozialen Komponente (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2001, Zl. 2001/18/0096).
Den solcherart geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht die große Gefährdung des maßgeblichen öffentlichen Interesses durch seine Straftaten gegenüber. Auf Grund der Vielzahl der strafbaren Handlungen (die der Beschwerdeführer sogar noch zu einem Zeitpunkt begangen hat, als er bereits wegen früherer Delikte zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt worden und ein erstinstanzliches Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren ausgesprochen worden war) und der dadurch bewirkten gewichtigen Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität, stößt die Ansicht der belangten Behörde, dass die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 FrG), auf keine Bedenken.
3. Die in der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe das Berufungsvorbringen vom 12. Juni 1998, die Stellungnahme der Bewährungshilfe vom 12. Juni 1998 und das Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. November 1998 nicht berücksichtigt, ist nicht begründet, weil die belangte Behörde die genannten Unterlagen ausdrücklich erwähnt und sich mit dem Inhalt derselben auseinander gesetzt hat.
4. Der Beschwerdeführer meint, das Aufenthaltsverbot sei unzulässig, weil er von klein auf im Inland aufwachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sei (§ 38 Abs. 1 Z 4 FrG). Die belangte Behörde zog diesen Tatbestand aber zu Recht nicht heran, hält sich doch der 1981 geborene Beschwerdeführer erst seit 1990 im Bundesgebiet der Republik Österreich auf, sodass - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass er "von klein auf im Inland aufgewachsen" ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. März 1999, Zl. 98/18/0244). Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie er in der Beschwerde vorbringt, die Voraussetzung der langjährigen rechtmäßigen Niederlassung im Sinn des § 38 Abs. 2 FrG erfüllen könnte, läge ein Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund im Sinn des § 38 Abs. 1 Z 4 FrG nicht vor, weil nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die kumulative Erfüllung der beiden genannten Elemente erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, Zl. 99/18/0309).
4.1. Schließlich wendet sich die Beschwerde gegen die unbefristete Erlassung des Aufenthaltsverbots.
4.2. Gemäß § 39 Abs. 1 FrG kann ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z 1 und 5 leg. cit. unbefristet, in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z 9 leg. cit. für die Dauer von höchstens fünf Jahren und in allen anderen Fällen nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach § 39 Abs. 2 erster Satz leg. cit. ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen.
Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 leg. cit. - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, das auch über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren aufrecht erhalten werden kann, stellt gegenüber der Verhängung eines - auf höchstens zehn Jahre - befristeten Aufenthaltsverbots die schwerer wiegende Beeinträchtigung der persönlichen Interessen des Fremden dar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 2000/18/0134, mwN).
4.3. Während die erstinstanzliche Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen hat, sprach die belangte Behörde im Rahmen des Berufungsverfahrens aus, dass das Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werde. Auf ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist das AVG anzuwenden, das eine dem § 51 Abs. 6 VStG vergleichbare Bestimmung nicht enthält. Im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots besteht sohin kein Verbot der reformatio in peius, d.h., dass der Bescheid von der Berufungsbehörde auch zum Nachteil des Berufungswerbers abgeändert werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. März 2001, Zl. 98/18/0128).
4.4. Zur Begründung der Festsetzung der unbefristeten Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots hat die belangte Behörde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer trotz der rechtskräftigen Bestrafung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten wegen der oben genannten, in erster Linie gegen fremdes Eigentum gerichteten Delikte, trotz der erstinstanzlichen Erlassung eines auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbots am 3. Juni 1998 und trotz seiner Beteuerungen, keine strafbaren Handlungen mehr zu begehen, sich im September 1998 (sohin während des laufenden Berufungsverfahrens) neuerlich in einschlägiger Weise gerichtlich strafbar gemacht hat. Der belangten Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie aus diesem, eine absehbare Besserungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Frage stellenden Verhalten den Schluss gezogen hat, dass nicht vorhergesehen werden könne, wann die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, wieder weggefallen sein werden. Gegen die unbefristete Erlassung des Aufenthaltsverbots bestehen daher keine Bedenken.
5. Die Beschwerde war nach dem Gesagten gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 25. September 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999180254.X00Im RIS seit
29.10.2003