Norm
EheG §83Rechtssatz
Auch die laufenden Auslagen für die Benützung des Vermögens wie Zahlungen für Strom, Gas und andere Betriebskosten sind bei der Aufteilung ebenfalls in Anschlag zu bringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057747Dokumentnummer
JJR_19850912_OGH0002_0080OB00522_8500000_001