Norm
ZPO §235 ERechtssatz
Es bedeutet keinen Einwand gegen die Zulässigkeit der Klageausdehnung aus Gründen des § 235 Abs 2 ZPO, wenn nur behauptet wird, daß über das Schmerzengeldbegehren bereits rechtskräftig entschieden wurde und Verjährung vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039678Dokumentnummer
JJR_19850912_OGH0002_0080OB00059_8500000_001