RS OGH 1985/9/12 8Ob59/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1985
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Norm

ZPO §235 E

Rechtssatz

Es bedeutet keinen Einwand gegen die Zulässigkeit der Klageausdehnung aus Gründen des § 235 Abs 2 ZPO, wenn nur behauptet wird, daß über das Schmerzengeldbegehren bereits rechtskräftig entschieden wurde und Verjährung vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039678

Dokumentnummer

JJR_19850912_OGH0002_0080OB00059_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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