Norm
ZPO §41 F2Rechtssatz
Bei gesonderter Vertretung mehrerer Parteien hat jede von ihnen auch für jene Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, bei der ein Rechtsvertreter durch den anderen substituiert war, Anspruch auf die vollen Kosten ihres Vertreters und nicht nur auf dessen Substitutionsauslagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0036221Dokumentnummer
JJR_19850912_OGH0002_0070OB00692_8400000_005