Norm
ABGB §1120 AaRechtssatz
Durch die Regelung des § 2 Abs 1 Satz 3 MRG wurde die Bindung des eingetragenen Einzelrechtsnachfolger an alle Nebenabreden, die sich nicht auf die Beendigung des Mietverhältnisses beziehen, gegenüber der Regelung des § 1120 ABGB eingeschränkt und, was Kündigungsverzicht und Kündigungsfrist betrifft, erweitert.
Anmerkung
Bem: Die Vergabe einer T-Nummer T2 ist bei diesem RS versehentlich unterblieben.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069594Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.12.2013