Norm
StEG §6 Abs2Rechtssatz
Diese Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn der seinerzeit in Österreich in Haft Befindliche in der Folge von einem deutschen Gericht rechtskräftig freigesprochen wurde und die österreichischen Behörden gemäß Art XV lit b des Vertrages vom 31.01.1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.04.1959 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl 1977/36, von weiteren Verfolgungsmaßnahmen absahen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0087810Dokumentnummer
JJR_19850916_OGH0002_0010OB00014_8500000_006