Norm
KSchG §13Rechtssatz
Die Regelung des § 13 KSchG ist nicht auf Abzahlungsgeschäfte (§§ 16 ff KSchG) beschränkt, sondern gilt für alle Verbraucherverträge, so auch für Verträge über wiederkehrende Leistungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0065629Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012