Norm
ABGB §914 IIIdRechtssatz
Wurde in einem im Jahr 1962 abgeschlossenen Mietvertrag über eine Wohnung vereinbart, daß nach Abänderung der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung ein neu zu vereinbarender Zins zu bezahlen ist, so ist der Mieter auf Grund ergänzender Vertragsauslegung nach dem hypothetischen Parteiwillen und der Verkehrssitte verpflichtet, einer Vertragsergänzung dahin zuzustimmen, daß an Stelle des Friedenkronenzinses der Kategorienmietzins tritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0017910Dokumentnummer
JJR_19850916_OGH0002_0010OB00633_8500000_001