RS OGH 1985/9/16 1Ob634/85, 2Ob594/86, 7Ob637/87, 6Ob571/88, 5Ob641/88, 7Ob557/89, 7Ob633/94 (7Ob634

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Veröffentlicht am 16.09.1985
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Norm

MRG §2 Abs1 Satz3

Rechtssatz

Ungewöhnlich ist eine Nebenabrede , die der typischen Interessensituation der Beteiligten nicht entspricht; die unentgeltliche Bereitstellung von Parkraum für einen Personenkraftwagen als Nebenleistung zu einem nur über eine Wohnung abgeschlossenen schriftlichen Mietvertrag ist im großstädtischen Raum ungewöhnlich.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 634/85
    Entscheidungstext OGH 16.09.1985 1 Ob 634/85
    Veröff: SZ 58/145 JBl 1986,386 (kritisch P Huber) = MietSlg XXXVII/37
  • 2 Ob 594/86
    Entscheidungstext OGH 17.06.1986 2 Ob 594/86
    nur: Ungewöhnlich ist eine Nebenabrede , die der typischen Interessensituation der Beteiligten nicht entspricht. (T1)
    Veröff: ImmZ 1986,354 = MietSlg XXXVIII/22
  • 7 Ob 637/87
    Entscheidungstext OGH 30.07.1987 7 Ob 637/87
    Veröff: NZ 1988,136
  • 6 Ob 571/88
    Entscheidungstext OGH 19.05.1988 6 Ob 571/88
    nur T1
  • 5 Ob 641/88
    Entscheidungstext OGH 22.11.1988 5 Ob 641/88
    nur T1; Beisatz: Hier wurde eine baulich offensichtlich als Einheit konzipierte Wohnung an verschiedene Personen derart vermietet, dass den Mietern hinsichtlich bestimmter Räume das ausschließliche Benützungsrecht, hinsichtlich anderer Räume jedoch bloß ein Mitbenützungsrecht eingeräumt und darüber hinaus ein Mieter verhalten wird, den Durchgang des anderen Mieters durch einen Raum zu dulden. Hier wird es im allgemeinen der Interessenlage des auch noch vom Durchgangsrecht beschwerten Mieters entsprechen, im Falle der Aufgabe der Mietrechte des anderen Wohnungsbenützers, das ausschließliche Benützungsrecht über sämtliche Räume der Wohnung zu erlangen. (T2)
  • 7 Ob 557/89
    Entscheidungstext OGH 06.04.1989 7 Ob 557/89
    nur T1; Beisatz: Hier: Mieterin ist Schwester des Vermieters. (T3)
  • 7 Ob 633/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 7 Ob 633/94
    nur T1
  • 7 Ob 1699/95
    Entscheidungstext OGH 08.11.1995 7 Ob 1699/95
    nur T1; Beisatz: Hier: Vereinbarung unentgeltlichen Abstellens eines Fahrzeuges in einem Schlosspark im Rahmen eines Mietvertrages über eine in einem Schloss gelegene Wohnung? (T4)
  • 4 Ob 1664/95
    Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 1664/95
    nur T1; Beis wie T4
  • 7 Ob 156/98m
    Entscheidungstext OGH 27.01.1999 7 Ob 156/98m
    Beisatz: Die Vermietung von Hofflächen im dicht verbauten großstädtischen Gebiet mit Parkplatznot wäre grundsätzlich nicht ungewöhnlich, wohl aber eine unentgeltliche Überlassung an einen Mieter, der noch gar nicht über ein Fahrzeug verfügte. (T5)
  • 8 Ob 122/00z
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 Ob 122/00z
    nur T1; Beisatz: Hier: Höhe der Barkaution. (T6)
  • 9 Ob 35/01i
    Entscheidungstext OGH 28.03.2001 9 Ob 35/01i
    Vgl auch; Beisatz: Der Begriff der "Nebenabrede" im Sinn des § 2 Abs 1 MRG ist, um dieser Bestimmung überhaupt einen Anwendungsbereich zu lassen, nicht allzu eng zu sehen. (T7)
  • 7 Ob 171/07h
    Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 171/07h
    nur T1
  • 5 Ob 102/09z
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 102/09z
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Ungewöhnlichkeit des Inhalts einer Nebenabrede ist daran anzuknüpfen, ob eine solche als untypisch (und daher auch als unerwartet) im Hinblick auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse zu beurteilen ist, was letztlich immer nur an Hand der konkreten Umstände im Einzelfall beurteilt werden kann. (T8)
    Beisatz: Ein Verzicht auf alle gesetzlichen Kündigungsgründe stellt eine ungewöhnliche Nebenabrede dar. (T9)
  • 1 Ob 168/13g
    Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 168/13g
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 7 Ob 208/14k
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 208/14k
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 116/17f
    Entscheidungstext OGH 04.07.2017 3 Ob 116/17f
    nur T1; Beis wie T8
  • 1 Ob 124/21y
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 124/21y
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069576

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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