Norm
HVG §25Rechtssatz
Der Unternehmer kann betrieblich umdisponieren und dadurch der weiteren Ausnützbarkeit eines vom Handelsvertreter zugeführten Kundenstocks den Boden entziehen; es trifft ihn aber die Behauptungslast und Beweislast dafür, daß die ihm durch die Tätigkeit des Vertreters eingeräumten Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertretungsverhältnisses hinaus keinen Bestand hatten oder haben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0062520Dokumentnummer
JJR_19850916_OGH0002_0010OB00659_8500000_001