RS OGH 1985/9/16 1Ob14/85, 13Os17/98, 8Ob20/98v, 1Ob106/01x, 9ObA180/01p, 9ObA289/01t, Bsw35289/11

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Veröffentlicht am 16.09.1985
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Norm

MRK Art6 Abs1 II5a2

Rechtssatz

Unter dem Begriff des fairen Rechtsverfahrens nach Art6 Abs 1 MRK wird verstanden, daß es den Parteien ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gibt, so daß nicht eine Partei der anderen gegenüber benachteiligt wird (Prinzip der Waffengleichheit oder Chancengleichheit). Der Betroffene muß sein Recht im Verfahren effektiv vertreten können. Mündlichkeit und damit ein Recht der Partei auf Anwesenheit vor dem Gericht wird nur dann gefordert, wenn der persönliche Charakter und die Lebensweise der Partei unmittelbar erheblich für die Meinungsbildung des erkennenden Gerichtes ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 14/85
    Entscheidungstext OGH 16.09.1985 1 Ob 14/85
    Veröff: SZ 58/142 = JBl 1986,444 (kritisch Schantl)
  • 13 Os 17/98
    Entscheidungstext OGH 22.04.1998 13 Os 17/98
    Ähnlich; nur: Unter dem Begriff des fairen Rechtsverfahrens nach Art6 Abs 1 MRK wird verstanden, daß es den Parteien ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gibt, so daß nicht eine Partei der anderen gegenüber benachteiligt wird. (T1); Beisatz: Auch Art 6 MRK untersagt nicht die Durchführung von Beweisen, die im sichtbaren Zusammenhang zur Person des Angeklagten und den ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen stehen, wenn diese Beweise in einer dem Grundsatz der Anhörung der Sache des Angeklagten in billiger Weise ("fair hearing") gerecht werdenden Art durchgeführt werden. (T2)
  • 8 Ob 20/98v
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 8 Ob 20/98v
    nur: Unter dem Begriff des fairen Rechtsverfahrens nach Art6 Abs 1 MRK wird verstanden, daß es den Parteien ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gibt, so daß nicht eine Partei der anderen gegenüber benachteiligt wird (Prinzip der Waffengleichheit oder Chancengleichheit). Der Betroffene muß sein Recht im Verfahren effektiv vertreten können. (T3); Beisatz: Art 6 MRK räumt neben der institutionellen Gerichtsgarantie primär allgemeine Verfahrensgarantien ein. Die bloße Behauptung der Unrichtigkeit einer Entscheidung vermag somit für sich allein einen Verstoß gegen Art 6 Abs 1 MRK nicht darzustellen. (T4)
  • 1 Ob 106/01x
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 106/01x
    nur: Der Betroffene muss sein Recht im Verfahren effektiv vertreten können. (T5)
  • 9 ObA 180/01p
    Entscheidungstext OGH 19.09.2001 9 ObA 180/01p
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 9 ObA 289/01t
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 9 ObA 289/01t
    nur T3
  • Bsw 35289/11
    Entscheidungstext AUSL EGMR 19.09.2017 Bsw 35289/11
    nur T1; Veröff: NL 2017,425

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0074990

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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