Norm
MRK Art6 Abs1 II5a2Rechtssatz
Unter dem Begriff des fairen Rechtsverfahrens nach Art6 Abs 1 MRK wird verstanden, daß es den Parteien ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gibt, so daß nicht eine Partei der anderen gegenüber benachteiligt wird (Prinzip der Waffengleichheit oder Chancengleichheit). Der Betroffene muß sein Recht im Verfahren effektiv vertreten können. Mündlichkeit und damit ein Recht der Partei auf Anwesenheit vor dem Gericht wird nur dann gefordert, wenn der persönliche Charakter und die Lebensweise der Partei unmittelbar erheblich für die Meinungsbildung des erkennenden Gerichtes ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0074990Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.02.2022