RS OGH 1985/9/18 8Ob554/85, 8Ob510/86, 7Ob632/90

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Veröffentlicht am 18.09.1985
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Norm

IPRG §35
IPRG §36

Rechtssatz

Bloß daraus, daß die Parteien im Verfahren auf der Grundlage österreichischen Rechtes argumentierten, kann noch nicht der Schluß gezogen werden, daß sie das eingegangene Rechtsverhältnis auch tatsächlich dem österreichischen Recht gemäß § 35 IPRG (schlüssig) unterstellen wollten (vgl § 11 Abs 2 IPRG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0076971

Dokumentnummer

JJR_19850918_OGH0002_0080OB00554_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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