RS OGH 1985/9/18 9Os123/85

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Veröffentlicht am 18.09.1985
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Norm

StGB §94

Rechtssatz

Einem Verursacher einer Körperverletzung, welcher noch während seiner Tätlichkeiten gegen sein Opfer von Dritten vom Tatort weggebracht und in der Folge seinen Willen an der Rückkehr zum Tatort gehindert wird, kann wegen der deswegen unterbliebenen Hilfeleistung der Vorwurf eines (nach § 94 StGB) strafbaren Verhaltens nicht gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093205

Dokumentnummer

JJR_19850918_OGH0002_0090OS00123_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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