Norm
LMG 1975 §8 liteRechtssatz
Der Tatbestand des vorsätzlichen oder fahrlässigen Inverkehrbringens eines verfälschten Lebensmittel nach § 63 Abs 1 Z 2, § 64 LMG 1975 erfordert ua eine Verfälschung, also ein durch ein den Kriterien des § 8 lit e LMG 1975 entsprechendes menschliches Verhalten (Handlung oder Unterlassung) bewirktes negatives Abweichen von der bei dem Lebensmittel vorausgesetzten Beschaffenheit. Verschlechterungen der Ware gegenüber der Verbrauchererwartung, die nicht aus solchem Fehlverhalten, sondern ausschließlich aus vom Menschen nicht beeinflußbaren (ubiquitären) Umweltbedingungen resultieren, sind indes nicht als Verfälschungen erfaßbar. Lebensmittel, die nur aus diesem Grund von der Verbrauchererwartung (in bezug auf die Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln) abweichen und trotzdem als "Bio-Produkt" deklariert werden, sind schlichtweg falsch bezeichnet (§ 8 lit f LMG 1975).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0066342Dokumentnummer
JJR_19850918_OGH0002_0090OS00139_8500000_001