Norm
ABGB §1295 Ia3bRechtssatz
Das Aufspringen auf einen anfahrenden Zug durch einen Fahrgast liegt nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Gerade das Bestehen eines diesbezüglichen Verbotsgesetzes (§ 44 Abs 3 EisbG) und der entsprechenden Strafbestimmung (§ 54 Abs 1 EisbG) zeigt, daß der Gesetzgeber mit solchen Verhaltensweisen rechnet und deren Pönalisierung für notwendig erachtet, um die damit verbundenen Gefahren zu minimieren. Daher Adäquanz der mangelhaften Ankündigung der Abfahrt eines verspäteten Zuges für Verletzung des aufspringenden Fahrgastes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022893Dokumentnummer
JJR_19850918_OGH0002_0080OB00058_8500000_001