RS OGH 1985/9/18 8Ob58/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1985
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Norm

ABGB §1295 Ia3b
EKHG §9 Abs2 G

Rechtssatz

Das Aufspringen auf einen anfahrenden Zug durch einen Fahrgast liegt nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Gerade das Bestehen eines diesbezüglichen Verbotsgesetzes (§ 44 Abs 3 EisbG) und der entsprechenden Strafbestimmung (§ 54 Abs 1 EisbG) zeigt, daß der Gesetzgeber mit solchen Verhaltensweisen rechnet und deren Pönalisierung für notwendig erachtet, um die damit verbundenen Gefahren zu minimieren. Daher Adäquanz der mangelhaften Ankündigung der Abfahrt eines verspäteten Zuges für Verletzung des aufspringenden Fahrgastes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022893

Dokumentnummer

JJR_19850918_OGH0002_0080OB00058_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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