Norm
StGB §208Rechtssatz
Der Tatbestand des § 208 StGB erfasst nur Fälle, an denen das Opfer weder aktiv noch passiv beteiligt ist. Wird die Handlung nicht vor, sondern (am oder) mit dem Schutzobjekt (das heißt unter dessen unmittelbarer körperlicher Beteiligung) begangen, scheidet § 208 StGB aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095353Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021