Norm
StGB §16 ERechtssatz
Qualifizierter Versuch: Nach strafaufhebendem Rücktritt vom Versuch des Einbruchsdiebstahls bleibt die bereits vollendete Sachbeschädigung selbständig strafbar; kommt doch eine Konsumtion der Begleittat durch eine in konkreten Fall straflose Haupttat schon begrifflich nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0090465Dokumentnummer
JJR_19850919_OGH0002_0120OS00099_8500000_001