RS OGH 1985/9/24 10Os109/85

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Veröffentlicht am 24.09.1985
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Norm

StGB §129 Z4

Rechtssatz

Erfordert auf der subjektiven Tatseite den geplanten Einsatz bei der Diebstat; das Vorhaben, die mitgeführte Waffe (nur) im Fall einer Anhaltung durch Sicherheitsorgane einzusetzen, reicht dafür nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094269

Dokumentnummer

JJR_19850924_OGH0002_0100OS00109_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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