Norm
StGB §32 Abs3Rechtssatz
Auch im Fall einer Konsumtion der Sachbeschädigung als typische Begleiterscheinung des Einbruchsdiebstahls ist auf den mit dem Wert der Diebsbeute an sich nicht im Zusammenhang stehenden, durch die Tat (Taten) angerichteten hohen Sachschaden schon zufolge § 32 Abs 3 StGB Bedacht zu nehmen und dieser gegebenenfalls als erschwerend zu werten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0091081Dokumentnummer
JJR_19850924_OGH0002_0100OS00109_8500000_001