RS OGH 1985/9/26 13Os148/85, 15Os11/15d, 14Os51/16f, 12Os12/17g, 12Os60/17s, 14Os9/19h, 15Os41/19x,

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Veröffentlicht am 26.09.1985
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Norm

StPO §260 Abs1 Z1
StPO §260 Abs1 Z2
StPO §281 Abs1 Z3

Rechtssatz

Ein sogenanntes Ergänzungsurteil hat einen bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch als unanfechtbar zu beachten, darauf schlicht Bezug zu nehmen und sich im übrigen auf den Strafausspruch zu beschränken (SSt 25/49, EvBl 1965/196). Ein neuerlicher förmlicher, mit dem schon rechtskräftig gewordenen deckungsgleicher Schuldspruch wäre rechtlich verfehlt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0098685

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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