RS OGH 1985/9/26 13Os119/84, 15Os3/90, 15Os142/90, 11Os76/93, 13Os75/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1985
beobachten
merken

Norm

AVG §7
StGB §10
StGB §302

Rechtssatz

Verwaltungsorgane haben sich in Sachen, an denen sie selbst oder nahe Angehörige beteiligt sind, der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen (§ 7 AVG). Hat der Beamte dies nicht getan, so kann er sich nicht auf entschuldigenden Notstand wegen seines Interessenkonflikts berufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0049511

Dokumentnummer

JJR_19850926_OGH0002_0130OS00119_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten