Norm
AVG §7Rechtssatz
Verwaltungsorgane haben sich in Sachen, an denen sie selbst oder nahe Angehörige beteiligt sind, der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen (§ 7 AVG). Hat der Beamte dies nicht getan, so kann er sich nicht auf entschuldigenden Notstand wegen seines Interessenkonflikts berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0049511Dokumentnummer
JJR_19850926_OGH0002_0130OS00119_8400000_001