Norm
ZPO §36Rechtssatz
Die Nichtladung des den Rechtsmittelwerber vor Vollmachtskündigung vertreten habenden Rechtsanwaltes zur mündlichen Berufungsverhandlung ist nicht kausal dafür, daß der Rechtsmittelwerber in der Berufungsverhandlung nicht verhandeln kann, wenn dies seine einzige Ursache im Unterlassen einer Tätigkeit des Rechtsmittelwerbers zur Erreichung einer anwaltlichen Vertretung hat. Daher kann in diesem ungesetzlichen Vorgang auch nicht der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0035661Dokumentnummer
JJR_19850926_OGH0002_0060OB00643_8400000_001