Norm
ZPO §228 B1aaRechtssatz
Der Umstand, dass eine Schadenersatzpflicht nur bezüglich jener zukünftigen Schäden festgestellt werden darf, für die konkret die Möglichkeit besteht, dass sie aus einem bestimmten Schadenereignis entstehen können, macht es einerseits erforderlich, das Schadenereignis im Tenor des Feststellungsurteils anzuführen, andererseits steckt das im Spruch genannte Schadenereignis den Umfang der zu ersetzenden Schäden ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0038803Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.05.2012