RS OGH 1985/9/26 6Ob606/85, 1Ob187/08v, 1Ob227/11f

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Veröffentlicht am 26.09.1985
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Norm

ZPO §228 B1aa

Rechtssatz

Der Umstand, dass eine Schadenersatzpflicht nur bezüglich jener zukünftigen Schäden festgestellt werden darf, für die konkret die Möglichkeit besteht, dass sie aus einem bestimmten Schadenereignis entstehen können, macht es einerseits erforderlich, das Schadenereignis im Tenor des Feststellungsurteils anzuführen, andererseits steckt das im Spruch genannte Schadenereignis den Umfang der zu ersetzenden Schäden ab.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 606/85
    Entscheidungstext OGH 26.09.1985 6 Ob 606/85
  • 1 Ob 187/08v
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 187/08v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Fassung des Klagebegehrens beziehungsweise Urteilsspruchs bei einer Amtshaftungsklage, die auf die Feststellung der Haftung des Bundes für bereits eingetretene, aber noch nicht bezifferbare Schäden, die aus Aufsichtspflichtverletzungen des Bundes resultieren, gerichtet ist. (T1)
  • 1 Ob 227/11f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 227/11f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0038803

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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