RS OGH 1985/9/26 13Os135/85, 11Os24/11f

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Veröffentlicht am 26.09.1985
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Norm

StGB §33 Z5

Rechtssatz

Auch Mordanschläge können ethisch verschieden bewertbare Beweggründe haben, weshalb ein besonders verwerflicher - kaltblütige Bestellung eines Mords aus Konkurrenzgründen im Unterweltmilieu - durchaus erschwerend wirkt.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 135/85
    Entscheidungstext OGH 26.09.1985 13 Os 135/85
  • 11 Os 24/11f
    Entscheidungstext OGH 19.05.2011 11 Os 24/11f
    Vgl; Beisatz: Auf den Lebens- und Gesellschaftskreis des Täters ist nur insoweit abzustellen, als dies von der Rechtsordnung gebilligt wird. Art 9 MRK schützt zwar die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, ein religiöser Fanatismus, Andersgläubige zum Zwecke der Disziplinierung zu verletzen bzw zu töten und ihnen damit den eigenen Glauben aufzuzwingen, spiegelt aber vielmehr eine gegenüber verfassungsrechtlich geschützten Werten auffallend gleichgültige Einstellung wider, die den in § 33 StGB aufgezählten besonderen Erschwerungsgründen gleichwertig ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0091871

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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