Norm
ABGB §364c D3Rechtssatz
Bewilligt das Erstgericht den Antrag auf Einverleibung der Löschung von verschiedenen Buchberechtigen (Fruchtgenußrecht und Veräußerungs- und Belastungsverbote verschiedener Personen), so überschreitet das Rekursgericht durch die gänzliche Abweisung dieses Löschungsantrages den Rekursantrag, den nur einer der Buchberechtigten erhoben hat, sofern kein enger rechtlicher Zusammenhang zwischen den begehrten Löschungen besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0007089Dokumentnummer
JJR_19851001_OGH0002_0050OB00079_8500000_001