RS OGH 1985/10/1 5Ob79/85

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Veröffentlicht am 01.10.1985
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Norm

ABGB §364c D3
AußStrG §9 A2f
GBG §122 D

Rechtssatz

Bewilligt das Erstgericht den Antrag auf Einverleibung der Löschung von verschiedenen Buchberechtigen (Fruchtgenußrecht und Veräußerungs- und Belastungsverbote verschiedener Personen), so überschreitet das Rekursgericht durch die gänzliche Abweisung dieses Löschungsantrages den Rekursantrag, den nur einer der Buchberechtigten erhoben hat, sofern kein enger rechtlicher Zusammenhang zwischen den begehrten Löschungen besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0007089

Dokumentnummer

JJR_19851001_OGH0002_0050OB00079_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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