Norm
ZPO §500 Abs2 IIA2Rechtssatz
Ist aber das Feststellungsbegehren nicht auf den Bestand einer ziffernmäßig bestimmten Zahlungspflicht gerichtet, sondern wird damit die Feststellung angestrebt, daß die strittige Lohndifferenz Bemessungsgrundlage einer Betriebspension sei, hat eine Bewertung zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042442Dokumentnummer
JJR_19851001_OGH0002_0040OB00125_8500000_001