RS OGH 1985/10/1 4Ob125/85

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Veröffentlicht am 01.10.1985
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Norm

ZPO §500 Abs2 IIA2

Rechtssatz

Ist aber das Feststellungsbegehren nicht auf den Bestand einer ziffernmäßig bestimmten Zahlungspflicht gerichtet, sondern wird damit die Feststellung angestrebt, daß die strittige Lohndifferenz Bemessungsgrundlage einer Betriebspension sei, hat eine Bewertung zu erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042442

Dokumentnummer

JJR_19851001_OGH0002_0040OB00125_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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