RS OGH 1985/10/1 4Ob118/85, 14ObA19/87, 14ObA22/87, 9ObA202/88 (9ObA203/88), 9ObA60/89, 9ObA213/89,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1985
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Norm

AngG §27 Z1
BAG §15 Abs3 lita
GewO 1859 §82 litd

Rechtssatz

Nicht jede strafbare Handlung ist ein Entlassungsgrund nach § 82 lit d GewO. Es kommt für die Frage, ob ein Arbeitnehmer vertrauensunwürdig wird, immer darauf an, ob zufolge seines Verhaltens für den Arbeitgeber die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Interessen und Belange durch den Arbeitnehmer gefährdet sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 118/85
    Entscheidungstext OGH 01.10.1985 4 Ob 118/85
  • 14 ObA 19/87
    Entscheidungstext OGH 17.06.1987 14 ObA 19/87
    Vgl; Beisatz: Entlassungsgrund: schwerer Betrug am Arbeitgeber durch Geltendmachung zu hoher Benzinkosten für mehr als tatsächlich gefahrene Kilometer und manipulierte Rechnungen. (T1)
  • 14 ObA 22/87
    Entscheidungstext OGH 24.03.1987 14 ObA 22/87
    Vgl auch; Beisatz: Zu bedenken ist auch, daß der Arbeitgeber auch das Eigentum der Mitarbeiter des Arbeitnehmers zu schützen verpflichtet ist. (T2)
  • 9 ObA 202/88
    Entscheidungstext OGH 28.09.1988 9 ObA 202/88
    Vgl auch
  • 9 ObA 60/89
    Entscheidungstext OGH 10.04.1989 9 ObA 60/89
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Manipulation am Fahrtenschreiber bei laxer Handhabung der diesbezüglichen Vorschriften durch Arbeitgeber kein Entlassungsgrund (§ 48 ASGG). (T3)
  • 9 ObA 213/89
    Entscheidungstext OGH 27.09.1989 9 ObA 213/89
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Manipulation am Fahrtenschreiber als Entlassungsgrund. (§ 48 ASGG). (T4)
  • 9 ObA 8/90
    Entscheidungstext OGH 17.01.1990 9 ObA 8/90
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 9 ObA 207/90
    Entscheidungstext OGH 26.09.1990 9 ObA 207/90
    Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T5)
  • 9 ObA 10/93
    Entscheidungstext OGH 10.02.1993 9 ObA 10/93
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine Deckungshandlung des Arbeitnehmers, um einen ihm aus Versehen unterlaufenen Fehler zu verbergen, stellt insbesondere dann keinen Entlassungsgrund dar, wenn dem Arbeitgeber dadurch (nämlich durch die Deckungshandlung) kein nennenswerter Schaden entstanden ist. (T6) Veröff: ZAS 1993/19 S 223
  • 9 ObA 14/98v
    Entscheidungstext OGH 11.03.1998 9 ObA 14/98v
    Beisatz: Hier: Amtsanmaßung eines Aufsichtsorgans nach dem stmk ParkgebührenG, der in einer Diskothek sich als Magistratsbeamter mit seinem Dienstausweis ausweisend Jugendliche kontrollierte. - Herabsetzung des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine untadelige Amtsführung der Aufsichtsorgane für die Überwachung des Parkgebührengesetzes. (T7)
  • 9 ObA 245/00w
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 9 ObA 245/00w
    Beisatz: Eine außerdienstliche Tat muss sich auf das Arbeitsverhältnis zumindest mittelbar auswirken, zum Beispiel dass dadurch das Vertrauen des Arbeitgebers verwirkt wird, oder dass der Ruf des Arbeitgebers oder seines Unternehmens dadurch gefährdet wird, oder wenn die Tat störende Rückwirkungen auf das Betriebsklima zeitigen könnte. (T8)
  • 8 ObA 124/02x
    Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObA 124/02x
    Auch; Beis ähnlich wieT8
  • 8 ObA 13/03z
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 ObA 13/03z
    Beis wie T8
  • 8 ObA 32/03v
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 ObA 32/03v
    Beisatz: Hier: Neuerliche unbefugte Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges nach Abmahnung. (T9)
  • 9 ObA 58/10k
    Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 ObA 58/10k
    nur: Es kommt für die Frage, ob ein Arbeitnehmer vertrauensunwürdig wird, immer darauf an, ob zufolge seines Verhaltens für den Arbeitgeber die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Interessen und Belange durch den Arbeitnehmer gefährdet sind. (T10); Beis wie T8
  • 9 ObA 8/22z
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 9 ObA 8/22z
    Vgl; nur T10; Beisatz: Hier: Verstoß gegen behördlich angeordnete Absonderung in der Freizeit. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060407

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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