- 5 Ob 71/85
Veröff: ImmZ 1986,198
- 3 Ob 569/90
- 5 Ob 189/01g
Vgl auch; Beisatz: Der ortsübliche Standard wird auch, aber nicht ausschließlich an den geltenden Bauvorschriften gemessen. Da es dabei nur um die interpretative Ausfüllung eines unbestimmten Gesetzesbegriffs geht, wird hiefür die konkrete Anwendung der einschlägigen Bauvorschrift nicht vorausgesetzt. (T1)
Beisatz: Es hätte zwar dem ortsüblichen Standard entsprochen, die schadhaften Fenster zu reparieren, auch wenn dadurch nicht den heutigen Anforderungen des Wärmeschutzes und Schallschutzes entsprochen worden wäre. Am Fall der Ersetzung schadhafter Fenster durch ganz anders konstruierte, neue gehört es zur Erhaltung im ortsüblichen Standard, die in den Bauvorschriften vorgegebenen, wenngleich im konkreten Fall nicht bindenden Normen eines zeitgemäßen Wärmeschutzes und Schallschutzes einzuhalten. (T2)
- 5 Ob 190/01d
Auch; Beisatz: In
§ 3 Abs 1 MRG wurde ein anpassungsfähiger ("dynamischer") Erhaltungsbegriff gewählt, der die Rücksichtnahme auf Entwicklungen der Bautechnik und auf eine zeitgemäße Wohnkultur gebietet. (T3)
- 5 Ob 210/01w
Vgl auch; Veröff: SZ 74/194
- 5 Ob 157/02b
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
- 5 Ob 159/02x
Auch
- 5 Ob 116/07f
- 5 Ob 92/08b
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Wenn die Vorinstanzen davon ausgegangen sind, dass die Anpassung einer Aufzugsanlage, die den technischen und rechtlichen Gegebenheiten der Zeit vor 35 Jahren entspricht, als Erhaltungsmaßnahme in diesem Sinn zu qualifizieren ist, liegt darin jedenfalls keine Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof zu korrigieren wäre. Dass es diesfalls auch der Aspekt der Wirtschaftlichkeit gebietet, den heute geltenden Vorschriften, nämlich dem Wiener Aufzugsgesetz zu entsprechen, ist vom dynamischen Erhaltungsbegriff gedeckt. (T6)
- 5 Ob 106/08m
Beisatz: Das bedeutet aber keine Verpflichtung zur permanenten Modernisierung der zu erhaltenden Hausteile und Anlagen, weil die Anpassung an den heutigen technischen Standard immer die Bejahung von Wirtschaftlichkeit und Dringlichkeit im Sinn einer Notwendigkeit der Arbeiten voraussetzt. (T7)
Beisatz: Neben anderen Kriterien, wie etwa dem der Wirtschaftlichkeit, muss stets eine Reparaturbedürftigkeit oder zumindest Schadensgeneigtheit vorliegen, um überhaupt noch von einer Erhaltungsarbeit sprechen zu können. (T8)
Beisatz: Ein solcher Mangel ist aber dann zu verneinen, wenn eine Gemeinschaftsanlage stets nur bestimmte Funktionen erfüllen konnte, die auch nach wie vor erfüllt werden können. Die Ergänzung dieser Funktion durch eine weitere Funktion der Anlage stellt, auch wenn dies bei Neuerrichtung dem ortsüblichen Zustand entsprechen würde, eine echte Verbesserung dar, die nur unter den Voraussetzungen des
§ 4 MRG durchsetzbar ist. (T9)
Beisatz: Hier: Störungsfreie, funktionsfähige, mit baubehördlichen Bestimmungen nicht im Widerspruch stehende Aufzugsanlage, die Personen lediglich hinauf befördert, nicht aber wieder herunter; Begehren auf Neuherstellung einer dem heutigen Stand entsprechenden Aufzugsanlage. (T10)
- 5 Ob 271/08a
Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Dazu wurde aber auch ausgesprochen, dass als Voraussetzung für die Qualifikation als Erhaltungsarbeit, auch im Rahmen dynamischer Erhaltung, ein Mangel im Sinn einer Reparaturbedürftigkeit, einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder Brauchbarkeit oder zumindest einer Schadensgeneigtheit feststehen muss. (T11)
- 9 Ob 27/10a
Vgl; Beisatz: Der „dynamische“ Erhaltungsbegriff gilt nur zur gesetzlichen Erhaltungspflicht. (T12)
- 5 Ob 199/10s
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5
- 2 Ob 215/10x
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
Vgl; Auch Beis wie T3; Beisatz:
§ 3 Abs 1 MRG enthält einen „dynamischen Erhaltungsbegriff“. (T13)
Veröff: SZ 2012/20
- 5 Ob 24/12h
Entscheidungstext OGH 20.03.2012 5 Ob 24/12h
Auch Beis wie T8
- 5 Ob 67/12g
Entscheidungstext OGH 26.07.2012 5 Ob 67/12g
Auch; Beis ähnlich wie T8
- 5 Ob 247/12b
Entscheidungstext OGH 21.03.2013 5 Ob 247/12b
Auch; Auch Beis wie T8; Beisatz: Hier: § 14a Abs 1 WGG. (T14)
- 5 Ob 136/13f
Entscheidungstext OGH 27.11.2013 5 Ob 136/13f
- 5 Ob 60/14f
Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 60/14f
Vgl auch; Beisatz: Die Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten muss nicht immer damit verbunden sein, dass auch die Schadensursache selbst beseitigt wird. Zu prüfen ist, ob nicht andere technische Möglichkeiten bestehen, die geeignet sind, den Schaden zwar nicht auf Dauer, aber für einen relevanten Zeitraum zu beseitigen. (T16)
- 5 Ob 66/14p
Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 66/14p
Auch; Beis wie T8
- 5 Ob 142/14i
Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 142/14i
Vgl auch; Beis wie T8
- 5 Ob 143/14m
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 143/14m
Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Die vertraglich vereinbarte Nutzungsart als Garage erfordert grundsätzlich keine an Wohnräumen gemessene Erhaltungspflicht. Diese hat sich vielmehr am ortsüblichen Standard für Bestandobjekte mit einer vergleichbaren Widmung zu orientieren. (T17)
- 5 Ob 173/17b
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8
- 5 Ob 195/17p
Vgl auch
- 5 Ob 213/18m
Beis wie T8; Beis wie T14
- 5 Ob 149/19a
Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 149/19a
Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T8