RS OGH 1985/10/1 5Ob71/85, 3Ob569/90, 5Ob189/01g, 5Ob190/01d, 5Ob210/01w, 5Ob157/02b, 5Ob159/02x, 5O

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Veröffentlicht am 01.10.1985
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Norm

MRG §3 Abs1

Rechtssatz

§ 3 Abs 1 MRG enthält ein Programm als Auslegungsgrundsatz. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Abstellen auf den jeweiligen ortsüblichen Standard zu, wodurch anstelle des konstanten und daher eher primitiven Erhaltungsbegriffes des Mietengesetzes eine elastische, sich dem jeweiligen zeitlichen und örtlichen Komfortvorstellungen anpassende Obergrenze der Erhaltung normiert wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 71/85
    Entscheidungstext OGH 01.10.1985 5 Ob 71/85
    Veröff: ImmZ 1986,198
  • 3 Ob 569/90
    Entscheidungstext OGH 07.11.1990 3 Ob 569/90
  • 5 Ob 189/01g
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 189/01g
    Vgl auch; Beisatz: Der ortsübliche Standard wird auch, aber nicht ausschließlich an den geltenden Bauvorschriften gemessen. Da es dabei nur um die interpretative Ausfüllung eines unbestimmten Gesetzesbegriffs geht, wird hiefür die konkrete Anwendung der einschlägigen Bauvorschrift nicht vorausgesetzt. (T1)
    Beisatz: Es hätte zwar dem ortsüblichen Standard entsprochen, die schadhaften Fenster zu reparieren, auch wenn dadurch nicht den heutigen Anforderungen des Wärmeschutzes und Schallschutzes entsprochen worden wäre. Am Fall der Ersetzung schadhafter Fenster durch ganz anders konstruierte, neue gehört es zur Erhaltung im ortsüblichen Standard, die in den Bauvorschriften vorgegebenen, wenngleich im konkreten Fall nicht bindenden Normen eines zeitgemäßen Wärmeschutzes und Schallschutzes einzuhalten. (T2)
  • 5 Ob 190/01d
    Entscheidungstext OGH 09.10.2001 5 Ob 190/01d
    Auch; Beisatz: In § 3 Abs 1 MRG wurde ein anpassungsfähiger ("dynamischer") Erhaltungsbegriff gewählt, der die Rücksichtnahme auf Entwicklungen der Bautechnik und auf eine zeitgemäße Wohnkultur gebietet. (T3)
  • 5 Ob 210/01w
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 210/01w
    Vgl auch; Veröff: SZ 74/194
  • 5 Ob 157/02b
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 5 Ob 157/02b
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
  • 5 Ob 159/02x
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 159/02x
    Auch
  • 5 Ob 116/07f
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 5 Ob 116/07f
    Vgl auch; Beisatz: Um einen Zwang zur „permanenten Modernisierung" der Liegenschaft zu vermeiden, ist dem Erhaltungsbegriff im Kontext des § 3 Abs 1 MRG und des § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 ein restriktives Verständnis zu unterlegen. (T4)
    Beisatz: Hier: Begehren nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002. (T5)
  • 5 Ob 92/08b
    Entscheidungstext OGH 14.05.2008 5 Ob 92/08b
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Wenn die Vorinstanzen davon ausgegangen sind, dass die Anpassung einer Aufzugsanlage, die den technischen und rechtlichen Gegebenheiten der Zeit vor 35 Jahren entspricht, als Erhaltungsmaßnahme in diesem Sinn zu qualifizieren ist, liegt darin jedenfalls keine Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof zu korrigieren wäre. Dass es diesfalls auch der Aspekt der Wirtschaftlichkeit gebietet, den heute geltenden Vorschriften, nämlich dem Wiener Aufzugsgesetz zu entsprechen, ist vom dynamischen Erhaltungsbegriff gedeckt. (T6)
  • 5 Ob 106/08m
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 106/08m
    Beisatz: Das bedeutet aber keine Verpflichtung zur permanenten Modernisierung der zu erhaltenden Hausteile und Anlagen, weil die Anpassung an den heutigen technischen Standard immer die Bejahung von Wirtschaftlichkeit und Dringlichkeit im Sinn einer Notwendigkeit der Arbeiten voraussetzt. (T7)
    Beisatz: Neben anderen Kriterien, wie etwa dem der Wirtschaftlichkeit, muss stets eine Reparaturbedürftigkeit oder zumindest Schadensgeneigtheit vorliegen, um überhaupt noch von einer Erhaltungsarbeit sprechen zu können. (T8)
    Beisatz: Ein solcher Mangel ist aber dann zu verneinen, wenn eine Gemeinschaftsanlage stets nur bestimmte Funktionen erfüllen konnte, die auch nach wie vor erfüllt werden können. Die Ergänzung dieser Funktion durch eine weitere Funktion der Anlage stellt, auch wenn dies bei Neuerrichtung dem ortsüblichen Zustand entsprechen würde, eine echte Verbesserung dar, die nur unter den Voraussetzungen des § 4 MRG durchsetzbar ist. (T9)
    Beisatz: Hier: Störungsfreie, funktionsfähige, mit baubehördlichen Bestimmungen nicht im Widerspruch stehende Aufzugsanlage, die Personen lediglich hinauf befördert, nicht aber wieder herunter; Begehren auf Neuherstellung einer dem heutigen Stand entsprechenden Aufzugsanlage. (T10)
  • 5 Ob 271/08a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 271/08a
    Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Dazu wurde aber auch ausgesprochen, dass als Voraussetzung für die Qualifikation als Erhaltungsarbeit, auch im Rahmen dynamischer Erhaltung, ein Mangel im Sinn einer Reparaturbedürftigkeit, einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder Brauchbarkeit oder zumindest einer Schadensgeneigtheit feststehen muss. (T11)
  • 9 Ob 27/10a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 9 Ob 27/10a
    Vgl; Beisatz: Der „dynamische“ Erhaltungsbegriff gilt nur zur gesetzlichen Erhaltungspflicht. (T12)
  • 5 Ob 199/10s
    Entscheidungstext OGH 02.12.2010 5 Ob 199/10s
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Vgl; Auch Beis wie T3; Beisatz: § 3 Abs 1 MRG enthält einen „dynamischen Erhaltungsbegriff“. (T13)
    Veröff: SZ 2012/20
  • 5 Ob 24/12h
    Entscheidungstext OGH 20.03.2012 5 Ob 24/12h
    Auch Beis wie T8
  • 5 Ob 67/12g
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 5 Ob 67/12g
    Auch; Beis ähnlich wie T8
  • 5 Ob 247/12b
    Entscheidungstext OGH 21.03.2013 5 Ob 247/12b
    Auch; Auch Beis wie T8; Beisatz: Hier: § 14a Abs 1 WGG. (T14)
  • 5 Ob 136/13f
    Entscheidungstext OGH 27.11.2013 5 Ob 136/13f
    Auch; Beisatz: „Fertigstellung“ kann nicht als „Erhaltung“ im § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 qualifiziert werden. (T15)
  • 5 Ob 60/14f
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 60/14f
    Vgl auch; Beisatz: Die Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten muss nicht immer damit verbunden sein, dass auch die Schadensursache selbst beseitigt wird. Zu prüfen ist, ob nicht andere technische Möglichkeiten bestehen, die geeignet sind, den Schaden zwar nicht auf Dauer, aber für einen relevanten Zeitraum zu beseitigen. (T16)
  • 5 Ob 66/14p
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 66/14p
    Auch; Beis wie T8
  • 5 Ob 142/14i
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 142/14i
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 5 Ob 143/14m
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 143/14m
    Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Die vertraglich vereinbarte Nutzungsart als Garage erfordert grundsätzlich keine an Wohnräumen gemessene Erhaltungspflicht. Diese hat sich vielmehr am ortsüblichen Standard für Bestandobjekte mit einer vergleichbaren Widmung zu orientieren. (T17)
  • 5 Ob 173/17b
    Entscheidungstext OGH 23.10.2017 5 Ob 173/17b
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8
  • 5 Ob 195/17p
    Entscheidungstext OGH 13.03.2018 5 Ob 195/17p
    Vgl auch
  • 5 Ob 213/18m
    Entscheidungstext OGH 13.12.2018 5 Ob 213/18m
    Beis wie T8; Beis wie T14
  • 5 Ob 149/19a
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 149/19a
    Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069944

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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