Norm
AZG §26Rechtssatz
Selbst wenn der Arbeitgeber durch die eingehaltene Vorgangsweise der Bestimmung des § 26 AZG nicht Genüge getan hätte, kann sich der Arbeitnehmer, der selbst regelmäßig die detaillierten Aufzeichnungen über seine Arbeitsstunden verfaßte, die der Arbeitgeber dann prüfte und akzeptierte und dem so das Ausmaß der erbrachten Arbeitsleistungen immer wieder deutlich vor Augen geführt wurde, nicht darauf berufen, er wäre durch eine (allfällige) Verletzung der Arbeitgeberpflicht des § 26 Abs 1 AZG an der Geltendmachung von Überstunden innerhalb der kollektivvertraglich normierten Fallfrist gehindert worden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051978Dokumentnummer
JJR_19851001_OGH0002_0040OB00113_8500000_003