RS OGH 1985/10/1 5Ob66/85, 7Ob603/95, 1Ob53/12v, 5Ob114/18b, 4Ob134/18m

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Veröffentlicht am 01.10.1985
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Norm

ABGB §1090 Ic

Rechtssatz

Ein Mietvertrag kommt als Konsensualvertrag - Abschlußwille vorausgesetzt - mit der Einigung darüber zustande, daß ein bestimmter (bestimmbarer) Mietgegenstand gegen einen bestimmten (bestimmbaren) Mietzins auf eine bestimmte (bestimmbare) Zeit zum Gebrauch überlassen werden soll, wobei die Gebrauchsüberlassung jedoch auch mit unbestimmten Endtermin erfolgen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020342

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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