Norm
StGB §143 BRechtssatz
Die "Verwendung" einer Waffe bei der Verübung eines Raubes bedeutet mehr als bloßes Mitsichführen. Sie erfordert freilich nicht den tatsächlichen Einsatz der Waffe, es würde vielmehr schon genügen, daß die Waffe - unter Umständen auch bloß konkludent - zur Ausführung der räuberischen Drohung gebraucht wird. Aus der Feststellung, daß der Täter während der (anderweitigen) Gewaltanwendung einen Stock in der Hand hielt, läßt sich eine Verwendung dieser Waffe zur Durchführung des Raubes nicht ableiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093840Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017