RS OGH 1985/10/1 11Os140/85, 12Os16/89, 12Os75/91, 13Os86/10m, 12Os38/17f, 13Os21/17p

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Veröffentlicht am 01.10.1985
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Norm

StGB §143 B

Rechtssatz

Die "Verwendung" einer Waffe bei der Verübung eines Raubes bedeutet mehr als bloßes Mitsichführen. Sie erfordert freilich nicht den tatsächlichen Einsatz der Waffe, es würde vielmehr schon genügen, daß die Waffe - unter Umständen auch bloß konkludent - zur Ausführung der räuberischen Drohung gebraucht wird. Aus der Feststellung, daß der Täter während der (anderweitigen) Gewaltanwendung einen Stock in der Hand hielt, läßt sich eine Verwendung dieser Waffe zur Durchführung des Raubes nicht ableiten.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 140/85
    Entscheidungstext OGH 01.10.1985 11 Os 140/85
    Veröff: SSt 56/73
  • 12 Os 16/89
    Entscheidungstext OGH 16.03.1989 12 Os 16/89
    Vgl auch; nur: Die "Verwendung" einer Waffe bei der Verübung eines Raubes bedeutet mehr als bloßes Mitsichführen. Sie erfordert freilich nicht den tatsächlichen Einsatz der Waffe, es würde vielmehr schon genügen, daß die Waffe - unter Umständen auch bloß konkludent - zur Ausführung der räuberischen Drohung gebraucht wird. (T1)
  • 12 Os 75/91
    Entscheidungstext OGH 08.08.1991 12 Os 75/91
    Vgl auch; nur T1
  • 13 Os 86/10m
    Entscheidungstext OGH 30.09.2010 13 Os 86/10m
    Auch
  • 12 Os 38/17f
    Entscheidungstext OGH 18.05.2017 12 Os 38/17f
    Auch
  • 13 Os 21/17p
    Entscheidungstext OGH 05.04.2017 13 Os 21/17p
    Auch; Beisatz: Das bloße Erfordernis, vor dem tatsächlichen Einsatz einer Waffe deren Umhüllung entfernen zu müssen, steht der Annahme der Verwendung dieser Waffe anlässlich eines Raubes und solcherart der Subsumtion nach §143 Abs 1 zweiter Fall StGB nicht entgegen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093840

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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