Norm
StGB §31Rechtssatz
Das spätere Urteil ist, auch wenn damit eine Zusatzstrafe verhängt wird, ein selbständiges Urteil mit einem selbständigen Strafausspruch. Eine Bemessung der Strafe nach dem (lediglich) in gemäß §§ 31, 40 StGB berücksichtigten Urteil angewendeten (höheren) Strafsatz bewirkt Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0091055Dokumentnummer
JJR_19851002_OGH0002_0090OS00128_8500000_001