Norm
ZPO §530 ARechtssatz
Kein infolge Rechtskraftwirkung tauglicher Wiederaufnahmsgrund liegt vor, wenn der Wiederaufnahmskläger ein über eine Feststellungsklage gegen einen am wiederaufzunehmenden Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten ergangenes Versäumungsurteil für sich hat, weil es jedenfalls schon an der Identität der Parteien des rechtskräftigen entschiedenen Feststellungsrechtsstreits und des Wiederaufnahmsprozesses wie des früheren, wiederaufzunehmenden Verfahrens fehlt. Die materielle Rechtskraft wirkt nämlich grundsätzlich nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits. Die Wirkung rechtskräftiger Urteile muß im Regelfall auf die Parteien beschränkt bleiben, die im Prozeß rechtliches Gehör haben, und nur als Ausnahme wird eine Rechtskrafterstreckung auf bestimmte Personen oder auf alle Rechtssubjekte anerkannt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0044375Dokumentnummer
JJR_19851002_OGH0002_0030OB00090_8500000_001