Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Graf Starhemberg-Gasse 39/12, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Wien vom 23. Mai 2000, Zl. OB. 115-265075-001, betreffend Neubemessung der Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1909 geborene Beschwerdeführer bezieht aufgrund des Bescheides des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 3. Dezember 1957 eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. Mit diesem Bescheid wurden folgende Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigungen anerkannt:
"1. Narben im Kniegelenksbereich nach Schussverletzung mit Läsion des N. peroneus und leichte Irritation des N. tibialis" nach Richtsatzposition IV/9g/6g Z. und "2. belanglose Narben nach Schussverletzung am linken und rechten Unterarm ohne Funktionsausfälle" nach Richtsatzposition IX/2 Tab.
Mit Eingabe vom 18. November 1998 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neubemessung (Erhöhung) seiner Beschädigtenrente mit der Begründung, die Folgen seiner Granatsplitterverletzung hätten sich verschlimmert; seine Finger seien gefühlloser und die Greiffunktion seiner rechten Hand sei eingeschränkt. Als Folge des Durchschusses im linken Knie bestehe eine Peroneuslähmung im linken Fuß bzw. im linken Kniegelenk abwärts; die Zehen würden sich immer mehr verkrümmen und er habe dadurch Schwierigkeiten beim Anziehen der Schuhe.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes Wien Niederösterreich Burgenland vom 12. April 1999 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 23. Mai 2000 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde aus, sie habe ärztliche Sachverständigenbeweise durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und durch eine Fachärztin für Chirurgie erstellen lassen. Nach (wörtlicher Wiedergabe) des im nervenärztlichen Sachverständigengutachten aufgrund einer Untersuchung vom 28. September 1999 angegebenen neurologischen Status ("objektiv neurologisch") führte die belangte Behörde aus, als Nicht-DB-Leiden würden "Polyneuropathie mäßiggradiges OPS bei ihren organischen Abbauprozess" vorliegen. Nach (wörtlicher) Wiedergabe des im Sachverständigengutachten der Fachärztin für Chirurgie angegebenen Status führte die belangte Behörde weiter aus, als akausale Leiden würden "Polyneuropathie mäßiggradiges OPS bei hirnorganischem Abbauprozess, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, posttraumatische Arthrose im Bereich des linken Schultergelenkes nach zweimaliger Fraktur, Fingerpolyarthrosen beidseits, Zustand nach Schienbeinbruch links, Verlust des fünften Fingers rechts im Grundgelenk, Zustand nach Magenoperation, bestehendes Herzleiden, Bluthochdruck" vorliegen.
Danach führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides Folgendes aus:
"Gegenüber dem Vergleichsgutachten ist in den als Dienstbeschädigung anerkannten Leiden keine maßgebliche Verschlechterung eingetreten. Die Narben sind weiterhin reaktionslos und führen zu keiner Behinderung. Die endlagige Beugeeinschränkung im linken Kniegelenk ist in der Peronaeusläsion links nach Schussverletzung includiert.
Im Befund des Pol. Amtsarztes vom 23. März 1993 werden für das Finanzamt ein Grad der Behinderung von 60 % und eine Gehbehinderung durch Peronaeuslähmung links bestätigt. In diesem Grad der Behinderung sind kausale und akausale Leiden berücksichtigt.
Im Befund des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. D vom 25. Mai 1999 werden alle bekannten Leiden angeführt, und es wird behauptet, dass der Kriegsbeschädigte öfter wegen dieser Leiden stürze bzw. in den Aktivitäten des täglichen Lebens auf Hilfe einer anderen Person angewiesen sei. Dazu ist festzuhalten, dass die im Befund angegebene Peronaeuspares links als kausales Leiden zur Einschätzung gelangte und die übrigen Leiden akausal sind.
Unter Berücksichtigung dieser Befunde ergibt sich folgende Richtsatzeinschätzung:
Als DB (§ 4 KOVG 1957)
wird festgestellt
Position in den Richtsätzen zu § 7 KOVG 1957
MdE gemäß § 7 KOVG 1957
1.) Narben im Kniegelenksbereich links nach
IX/c/702
Schussbruch
Tab.1.Z.li.
O v.H.
2.) Belanglose Narbe nach Schussverletzung am
linken Unterarm ohne Funktionsausfälle
IX/c/702
(Gebrauchsarm)
Tab.1.Z.li.
O v.H.
3.) Stecksplitter rechter Unterarm - reaktionslos
I/j/205
O v.H.
4.) Peronaeusläsion links (komplett) nach
Schussverletzung
IV/j/493
40 v.H.
...
Die Schiedskommission hat gemäß der zitierten Gesetzessstelle und dem Ergebnis der eingeholten Sachverständigengutachten erwogen, dass die Einschätzung der Gesamt-Minderung der Erwerbsfähigkeit mangels des Zusammenwirkens der einzelnen Gesundheitsschädigungen mit 40 v.H. gerechtfertigt ist.
Das Gutachten der Sachverständigen wurde als schlüssig erkannt und daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Da im erhobenen Befund (§ 7 KOVG 1957) gegenüber dem Vergleichsbefund keine maßgebliche Änderung eingetreten ist, ist die Voraussetzung für die Neubemessung der nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. geleisteten Grundrente gemäß § 52 KOVG 1957 nicht gegeben.
Dem bevollmächtigten Vertreter des Berufungswerbers wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht. Die vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, die Beweiskraft der ärztlichen Sachverständigengutachten zu mindern. Insbesondere ist jedoch zu entgegnen, dass die in beiden Instanzen eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten im Ergebnis übereinstimmen, sodass keine Veranlassung besteht, ein weiteres Gutachten einzuholen. Die medizinische Vorfrage wurde hinreichend geklärt."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Neubemessung der ihm zuerkannten Beschädigtenrente verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 52 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes (KOVG 1957), BGBl. Nr. 152/1957, ist die Beschädigtenrente neu zu bemessen, wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Eine Gesundheitsschädigung ist nach § 4 Abs. 1 KOVG 1957 im Sinne des § 1 Abs. 1 leg. cit. anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1998, Zl. 96/09/0173, und die darin angegebene Judikatur) dargelegt hat, hat die Behörde im Verfahren nach § 52 Abs. 2 KOVG 1957 zu prüfen, ob sich der derzeit vorliegende Befund der anerkannten Dienstbeschädigung gegenüber dem der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung zugrundeliegenden Befund (Vergleichsbefund) maßgebend geändert hat. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" im Sinne des § 4 Abs. 1 KOVG 1957 ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Als Dienstbeschädigung sind auch solche Gesundheitsschädigungen anzuerkennen, die ihre Ursache in einer bereits anerkannten Gesundheitsschädigung haben (mittelbare Dienstbeschädigung). Als Ursache gilt auch im Falle einer mittelbaren Dienstbeschädigung nur eine wesentliche Bedingung.
Die Erlassung eines Bescheides hat gemäß § 56 des auch im Verfahren nach dem KOVG 1957 geltenden AVG grundsätzlich die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nach den Vorschriften der §§ 37 und 39 dieses Gesetzes voranzugehen. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist es nach § 37 AVG den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach der Anordnung des § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltliche Rechnung getragen wird. In der Begründung sind gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. April 2002, Zl. 2000/09/0171, und die darin angegebene Judikatur) ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwar nicht auf ihre Richtigkeit, wohl aber auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Wenn die belangte Behörde ihre Entscheidung auf ein unschlüssiges Sachverständigengutachten stützt, ist dies trotz der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden eingeschränkten Kontrolle der Beweiswürdigung von ihm wahrzunehmen und der angefochtene Bescheid wegen eines Begründungsmangels aufzuheben, bei dessen Vermeidung sie zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.
Bei der Überprüfung im Sinne des § 52 Abs. 2 KOVG 1957 hat das Vergleichszustandsbild zur behaupteten Änderung des Leidenszustandes sich an dem der letzten Beschlussfassung über die Zuerkennung der Beschädigtenrente zugrunde liegenden Gutachten zu ergeben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2002, Zl. 2001/09/0188). Der Beschwerdeführer bezieht seine Beschädigtenrente aufgrund eines Bescheides vom 3. Dezember 1957, dem das ärztliche Gutachten vom 21. Mai 1957 (Abl. 17-18 des dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Voraktes) zugrunde liegt. Die von der belangten Behörde im Berufungsverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten lassen allerdings nicht erkennen, dass die beigezogenen Sachverständigen den Befund dieses der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung zugrundeliegenden Gutachtens berücksichtigten. Im nervenärztlichen Sachverständigengutachten wird in der Anamnese ein "Vorgutachten vom 27. Jänner 1999" erwähnt und im Übrigen nicht dargestellt, ob Änderungen gegenüber dem genannten Vergleichsbefund vom 21. Mai 1957 eingetreten sind. Auch im Sachverständigengutachten der Fachärztin für Chirurgie wird auf eine "letzte Untersuchung am 27. Jänner 1999" bezug genommen. Wenn in der Stellungnahme der Fachärztin für Chirurgie ausgeführt wurde "von neurologischer Seite her ist gegenüber Vorgutachten keine maßgebliche Verschlechterung eingetreten", dann bleibt bei dieser Aussage unbeantwortet, auf welchen Befund diese behauptete nicht eingetretene Verschlechterung zu beziehen ist; im Übrigen entbehrt diese Aussage der entsprechenden Beurteilung in dem vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S im Berufungsverfahren erstatteten nervenärztlichen Gutachten. Die aus chirurgischorthopädischer Sicht getroffene Aussage, dass keine Verschlechterung eingetreten sei, ist insoweit nicht aussagekräftig, als in dem in Rede stehenden Gutachten der Fachärztin für Chirurgie kein Vergleich mit dem Befund des am 21. Mai 1957 erstellen Gutachtens angestellt wurde.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 20. Jänner 2000 zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (den von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten) vorgebracht, dass "auch eine Lähmung des Nervus tibialis vorliegt", und dass diese Tibialislähmung gesondert zu beurteilen sei. Des weiteren machte er Druckschmerzen im rechten Unterarm durch den Stecksplitter geltend, wodurch eine "Irritation der rechten Hand" verursacht werde.
Die belangte Behörde hat eine Erweiterung bzw. Ergänzung des Beweisverfahrens über diese Einwendungen mit der Begründung abgelehnt, die Beweiskraft der ärztlichen Sachverständigengutachten werde durch diese Einwendungen nicht gemindert bzw. die in beiden Instanzen eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten würden im Ergebnis übereinstimmen.
Der Hinweis auf die im Ergebnis bestehende Übereinstimmung der Sachverständigengutachten hat keine Aussagekraft hinsichtlich der Schlüssigkeit dieser Gutachten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1998, Zl. 96/09/0173).
Dem im Berufungsverfahren eingeholten nervenärztlichen Sachverständigengutachten ist nicht zu entnehmen, ob beim Beschwerdeführer eine Tibialislähmung nun vorliegt oder nicht, weil in diesem Gutachten nur eine "Peronaeusparäse links (komplett) nach Schussverletzung" angegeben wird; Aussagen zum Nervus tibialis (links) und zum Nervus radialis (rechts) enthält das nervenärztliche Sachverständigengutachten nicht, sodass seine (fehlende) "Beweiskraft" demnach im Sinne der Begründung des angefochtenen Bescheides von vornherein "nicht gemindert" werden konnte. Das nervenärztliche Sachverständigengutachten hätte allerdings Feststellungen und Beurteilungen darüber enthalten sollen, ob die behaupteten Verschlechterungen des Leidenszustandes des Beschwerdeführers (im Vergleich zu dem Befund vom 21. Mai 1957) eingetreten sind oder nicht; allenfalls wäre (nach dem Ergebnis diese Untersuchung) danach auf die Richtsatzpositionen 494 bis 497 einzugehen gewesen. Auch hinsichtlich des Nervus radialis (vgl. insoweit die Richtsatzpositionen 467 bis 470) fehlt eine nachvollziehbare Beantwortung, ob der insoweit vom Beschwerdeführer behauptete Leidenszustand vorliegt oder nicht, bzw. ob er durch seine Schussverletzungen (Stecksplitter) verursacht wurde; in der Anamnese wird eine "rechtsseitig bestehende sensible Irritation des Nervus radialis" erwähnt. Die nach Richtsatzposition 205 vorgenommene Einschätzung betrifft im Sinne des Abschnittes I der Verordnung BGBl. Nr. 150/1965 "chirurgische und orthopädische Krankheiten", wohingegen der Beschwerdeführer Nervenkrankheiten im Sinne des Abschnittes IV dieser Verordnung in seinen Einwendungen beschrieben bzw. geltend gemacht hat.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde somit zu Recht, dass die belangte Behörde es unterlassen hat, eine vollständige Klärung der im dargelegten Sinn mangelhaften (ergänzungsbedürftigen) ärztlichen Sachverständigengutachten herbeizuführen.
Insoweit die belangte Behörde "nach dem Ergebnis der eingeholten Sachverständigengutachten" davon ausgegangen ist, dass der Gesamteinschätzung des Gesamtleidens Zustandes kein Zusammenwirken aller Gesundheitsschädigungen zugrunde zu legen sei, fehlt dafür eine nachvollziehbare Begründung. Die ärztlichen Sachverständigengutachten enthalten dazu aus medizinischer Sicht keine sachverhaltsmäßige Grundlage. Ob die Gesundheitsschädigungen (Leiden) sich gegenseitig beeinflussen und in ihrer Gesamtheit nachteiliger Auswirken als eine Gesundheitsschädigung für sich alleine, wird die belangte Behörde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zu klären und festzustellen haben (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 14. November 2002, Zl. 2001/09/0097).
Indem die belangte Behörde die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten trotz ihrer Mangelhaftigkeit als schlüssig dem angefochtenen Bescheid zugrunde legte, belastete sie diesen mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Da somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 2. Oktober 2003
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Leidenszustand Maßgebende Veränderung Anspruch auf Einschätzung nach KOVG §7 Sachverhalt Beweiswürdigung Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090137.X00Im RIS seit
30.10.2003