Norm
GOG §89Rechtssatz
§ 89 Abs 1 GOG ist so anzuwenden, dass in den Fällen des § 14 ZustG auch die Zeit dem Postenlauf zuzurechnen und daher nicht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen ist, die zwischen der Übergabe des Schriftstückes an das dazu berufene Organ der "Anstalt" (Strafvollzugsanstalt, Justizanstalt, gerichtliches Gefangenenhaus) und der durch dieses veranlassten durch die Überwachung aufgeschobenen Aufgabe zur Post vergeht. Danach ist aber ein innerhalb der Rechtsmittelfrist (hier: Rekursfrist) der Leitung der Justizanstalt übergebenes Rechtsmittel rechtzeitig. (mit Hinweis auf VwGH 84/10/0084).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0059684Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022