Norm
ZPO §502 Abs3 JRechtssatz
Der Zweck dieser Vorschrift liegt in der erkannten Notwendigkeit der Eröffnung einer weiteren Überprüfungsmöglichkeit durch das Revisionsgericht in den Fällen, in denen das Erstgericht einer bindenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes folgend ein Urteil fällt, das gewissermaßen als Vollzug des berufungsgerichtlichen Entscheidungswillens in Erscheinung tritt, während auch das Berufungsgericht an die geäußerte Rechtsansicht im folgenden Rechtsmittelverfahren gebunden bleibt und es daher am Erfordernis selbständiger Prüfung durch zwei Instanzen fehlt. Eine solche Erweiterung der Zulässigkeit der Anfechtung ist aber nur vertretbar, wenn im Aufhebungsbeschluß tatsächlich eine bindende Rechtsansicht geäußert wurde und diese für das neue Urteil des Erstgerichtes wie für das anzufechtende Urteil des Berufungsgerichtes kausal war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042914Dokumentnummer
JJR_19851002_OGH0002_0030OB00100_8500000_002