RS OGH 1985/10/2 3Ob555/85, 4Ob52/95, 6Ob71/21s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1985
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Norm

AktG §79 Abs1
GmbHG §24 Abs2
HGB §112

Rechtssatz

Die Einwilligung der übrigen Gesellschafter oder der zuständigen Organe zur Konkurrenztätigkeit eines Geschäftsführers kann konkludent erteilt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 555/85
    Entscheidungstext OGH 02.10.1985 3 Ob 555/85
    Veröff: RdW 1986,42 = GesRZ 1987,101
  • 4 Ob 52/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 52/95
    Auch; Veröff: SZ 68/178
  • 6 Ob 71/21s
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 6 Ob 71/21s
    Beisatz: Eine Einwilligung ist gemäß § 24 Abs 2 GmbHG dann anzunehmen, wenn bei Bestellung eines Gesellschafters zum Geschäftsführer den übrigen Gesellschaftern eine solche Tätigkeit oder Teilnahme desselben bekannt war und gleichwohl deren Aufgabe nicht ausdrücklich bedungen wurde. Diese Bestimmung regelt den Sonderfall eines konkludenten Gesellschafterbeschlusses. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0049436

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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