Norm
AktG §79 Abs1Rechtssatz
Die Einwilligung der übrigen Gesellschafter oder der zuständigen Organe zur Konkurrenztätigkeit eines Geschäftsführers kann konkludent erteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0049436Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.11.2021