Norm
ABGB §921Rechtssatz
Dem vertragstreuen Teil gebührt die für den Fall der Verspätung der Leistung vereinbarte Konventionalstrafe ungeachtet seines (berechtigten) Rücktrittes vom Vertrag wenigstens für den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Verzuges des Schuldners bis zum Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist. Nach der zutreffenden Ansicht entspricht der pauschalierte Schadenersatz für verspätete Erfüllung dem mindesten Schadenersatz für Nichterfüllung (unter ausdrücklicher Ablehnung von 1 Ob 4/68, 4 Ob 524/78, 6 Ob 517/82, mit ausführlicher Begründung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018672Dokumentnummer
JJR_19851003_OGH0002_0070OB00632_8500000_001