- 6 Ob 633/85
Veröff: SZ 58/150
- 7 Ob 669/87
Beisatz: Bei Verstößen gegen solche Gesetze, die dem Schutz von Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit dienen, ist die Nichtigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. (T1)
Veröff: JBl 1988,250 (M Karollus)
- 8 ObA 320/94
Auch; Beis wie T1
- 9 ObA 338/98s
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Auf die Nichtigkeit kann sich auch der Vertragspartner berufen, der diese beim Vertragsabschluß gekannt hat, weil anders der Zweck solcher Verbotsnormen kaum zu erreichen wäre. (T2)
- 9 ObA 34/99m
Beis wie T2
- 9 ObA 80/00f
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 36 RL-BA 1977. (T3)
Veröff: SZ 73/65
- 9 Ob 83/01y
nur: Das Geschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist grundsätzlich absolut nichtig. (T4)
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Dienstverschaffungsverträge zwischen ausländischem Überlasser und inländischen Beschäftiger, die sowohl gegen § 16 Abs 3 AÜG als auch
§ 4 AuslBG verstoßen, sind absolut nichtig. (T5)
Veröff: SZ 74/77
- 6 Ob 311/01f
Beis wie T1
- 4 Ob 252/02s
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die absolute Nichtigkeit einer Vereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr des
§ 82 Abs 1 GmbHG ist nur dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn Anzeichen bestehen, dass von der Gesellschaft erbrachte Leistungen für den Gesellschafter nicht Gewinnverwendung sind und ihnen auch keine gleichwertige Gegenleistung des Gesellschafters gegenübersteht. (T6)
- 8 Ob 174/02z
Auch; Beis wie T1; Beis wie 2; Beisatz: Der Normzweck des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes, insbesondere die Sicherung der Allgemeinheit, erfordert die Nichtigkeit eines Vertrages über Ausbildung zum Heilpraktiker in Österreich, soweit dies zur Effektuierung des (zulässigen; vgl. EuGH 11. 7. 2002 Rechtssache C-294/00) Ausbildungsvorbehalts notwendig ist. (T7)
- 7 Ob 135/03h
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Verstoß gegen §§ 9, 39 GewO 1994 durch Umgehung des Fehlens einer Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes durch einen vorgetäuschten Anstellungs- bzw. Gesellschaftsvertrags mit einem Konzessionsinhaber als (gewerberechlichen) Geschäftsführer - absolut nichtig. (T8)
- 9 Ob 64/04h
Auch; Beis wie T1; Beis wie T7
- 6 Ob 123/04p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausbildungsvertrag zum Heilpraktiker. (T9)
- 10 Ob 87/04y
Vgl auch
- 6 Ob 142/05h
Vgl auch; Beisatz: Die durch sittenwidrige Gläubigerbenachteiligung begründete Nichtigkeit einer Abfindungsklausel im Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist von Amts wegen wahrzunehmen. (T10)
Veröff: SZ 2007/33
- 3 Ob 198/10d
Vgl; Beis wie T1
- 9 Ob 11/11z
Vgl auch
- 6 Ob 29/11z
Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 29/11z
- 6 Ob 240/11d
Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 240/11d
Beisatz: Der Europäische Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt. (T11)
Beisatz: In der Entscheidung vom 22. 11. 2001, Rs C?541/99 und C?542/99, Cape Snc/Idealservice, Slg 2001 I?9049, hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, der Begriff „Verbraucher“, wie er in Art 2 lit b der RL 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen definiert werde, sei dahin auszulegen, dass er sich ausschließlich auf natürliche Personen beziehe. (T12)
- 9 ObA 133/12t
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 9 ObA 133/12t
nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Eine den Schutzzweck der §§ 115 bis 117 ArbVG beeinträchtigende Vereinbarung ist absolut nichtig. (T13)
- 3 Ob 50/13v
Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 50/13v
- 2 Ob 173/12y
Entscheidungstext OGH 29.05.2013 2 Ob 173/12y
Auch; Beis wie T1
- 2 Ob 231/13d
Entscheidungstext OGH 13.02.2014 2 Ob 231/13d
nur T4
- 1 Ob 142/14k
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 142/14k
Vgl auch
- 8 Ob 28/14x
Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 28/14x
Auch; Beis wie T2; Beisatz: In der Regel begründet Gesetzwidrigkeit eine amtswegig wahrzunehmende, absolute Nichtigkeit, auf die sich auch jener Vertragsteil berufen kann, der sie bei Vertragsabschluss kannte. (T15); Veröff: SZ 2014/102
- 6 Ob 166/18g
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 51 RL-BA 2015. (T16); Veröff: SZ 2018/76
- 6 Ob 18/20w
- 6 Ob 207/20i
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 207/20i