Norm
Krnt HöfeG §7 Z3Rechtssatz
Der überlebende Ehegatte, der zugleich mit Verwandten des Erblassers der zweiten Linie oder mit Großeltern des Erblassers als Erbe eintritt, geht nach der Rangordnung des § 7 Krnt HöfeG bei der Berufung zum Höfeübernehmer allen anderen Miterben voran.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0063311Dokumentnummer
JJR_19851003_OGH0002_0060OB00027_8500000_001