Norm
JN §3Rechtssatz
Für die funktionelle Zuständigkeit eines Gerichtes zur Erledigung einer Eingabe ist nicht deren formelle Bezeichnung als Rechtsmittel oder Antrag, sondern der durch das Begehren verfahrensrechtlich charakterisierte Inhalt der Eingabe entscheidend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0045890Dokumentnummer
JJR_19851003_OGH0002_0060OB00654_8500000_002