RS OGH 1985/10/3 6Ob654/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1985
beobachten
merken

Norm

JN §3

Rechtssatz

Für die funktionelle Zuständigkeit eines Gerichtes zur Erledigung einer Eingabe ist nicht deren formelle Bezeichnung als Rechtsmittel oder Antrag, sondern der durch das Begehren verfahrensrechtlich charakterisierte Inhalt der Eingabe entscheidend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0045890

Dokumentnummer

JJR_19851003_OGH0002_0060OB00654_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten